Gesetze Sekais |
Jedes vernunftbegabte Wesen, das die Grenzen des Landes überschreitet erkennt die Obrigkeit des Gesetzes an und wird es befolgen.
Jedes vernunftbegabte Wesen, das sich keines Verbrechens schuldig gemacht hat, fällt unter den Schutz des Gesetzes.
Jedes vernunftbegabte Wesen, das das Gesetz bricht erkennt die auferlegte Strafe an. Tut er oder sie dies nicht, fällt er oder sie aus dem Schutz des Gesetzes und gilt fortan als Vogelfrei, wie später erläutert.
An der Spitze der Herrschaft Sekais steht das Königspaar. Ganz Sekai, mit allen Inseln und Kolonien gehört dem Königspaar. Ein Teil des Paares ist für den Staatshaushalt und das Reich verantwortlich während der andere Teil für Rechtsprechung, Gesetz und Exekution derselben zuständig ist. Unter dem Königspaar stehen die Adeligen – Fürsten Barone und Junker-, an welche Ländereien verliehen werden. Diese verwalten anstelle des Herrscherpaares deren Besitz, sind aber weisungsgebunden. Die Ländereien werden jeweils beim Generationswechsel wieder an das Königspaar zurückgegeben, auf dass diese es aufs neue Verleihen.
Der Stand der Freien entstammt den Leibeigenen. Als Freie werden all jene bezeichnet, die sich durch aufopferungsvollen Dienst um das Land verdient gemach haben. Freie werden von Adeligen benannt und gebe ihren Freien-Status an ihre Kinder weiter- wenn beide Elternteile zur Stunde der Geburt frei waren.
Leibeigene und Unfreie sind dem jeweiligen Landesherren zu Dienst verpflichtet. Sie haben das Recht auf Schutz durch den Landesherrn, müssen dafür aber Fronarbeit (d.h. angewiesene Dienste) und Abgaben leisten. Unfreie werden vor dem Gesetz durch ihren Herrn vertreten, der sie aber selbst wie Eigentum behandeln kann. Leibeigenen steht es zu, niedere Straffälle selbst bei ihrem Herren einzuklagen- und dieser wird dann eine Entscheidung treffen.
Sklaven schließlich sind Kriegsgefangene oder deren Nachkommen. Das Recht des Sklaven beschränkt sich darauf, zu arbeiten und dafür Nahrung zu erhalten. Ansonsten sind sie mit Nutzvieh gleichzusetzen.
Eine Sonderstellung nimmt der Klerus ein, da die Priester nur den Göttern und dem Königshaus direkt unterworfen sind. Das Königshaus hält aber das Recht, Angehörige des Klerus für Vogelfrei zu erklären.
Als Eigentum einer Person gilt nur, was von der Königsfamilie oder ihren jeweiligen Vertretern an den Untergebenen übergeben wurde. Es ist einem Unfreien oder Sklaven daher nicht möglich, Eigentum zu erwerben. Ausgenommen hiervon ist ihre persönliche Freiheit, die ihnen verliehen werden kann. Güter werden erst ab dem Stand des Freien gehandelt, daher sie werden für ein von beiden Seiten vereinbartes Gut getauscht und dem anderen zur Verwendung überlassen. Die Güter verbleiben dabei immer in Besitz der königlichen Familie.
Nachdem alle Güter des Reiches Eigentum des Königspaares ist, ist eine Entwendung dieser Güter immer ein Angriff auf das Königshaus. Wird Besitz entwendet, hat der Stehlende dem Bestohlenen und der Königsfamilie den Schaden jeweils in vollem Umfang zu ersetzen.
Wird ein Schaden unwiederbringlich zugefügt, wird der zufügende zur Zahlung des PREISES verpflichtet und muss in Zukunft für alle durch den Schaden entstandenen Verluste aufkommen.
Unfreie oder Leibeigene, die sich fremden Besitz aneignen sind exemplarisch entweder zu erschlagen oder zu Strafarbeit in den Minen abzugeben. In diesem Fall übernimmt die königliche Familie den entstandenen Schaden und den Leibeigenen unter ihre Obhut, da der Landesherr offenbar nicht dazu in der Lage ist, sie unter Kontrolle zu halten.
Wird eine Freie Person zu Tode gebracht, und die königliche Familie damit um seine Arbeitskraft, hat der Schuldige den Toten für 5 Jahre zu ersetzen.
War der Schuldige unfrei, wird er Vogelfrei.
Der oder Die Vogelfreie hat keine Rechte auf Grund und Boden. Er oder Sie kann von jedem beliebigen erschlagen, gezüchtigt oder zur Arbeit gezwungen werden, der ihn oder sie aufgreift. Wird einem Vogelfreien Unterkunft oder Nahrung sowie irgendwelche andere Güter gewährt, wird der Gebende ebenfalls Vogelfrei. Als Zeichen wird dem Vogelfreien ein Kreuz mit dem glühenden Eisen ins Gesicht gebrannt.
Als Meister eines Handwerks gilt, wer die vorgeschriebene Zeit im Dienst eines Meisters des eigenen Gewerbes verbracht hat, sich dabei die zünftigen Fähigkeiten angeeignet hat und vor seiner Zunft und der königlichen Familie bewiesen hat, dass er oder sie das angestrebte Handwerk ausreichend beherrscht.
Jeder Meister kann zugleich bis zu 5 Gesellen zur gleichen Zeit ausbilden, von denen nur der jeweils langjährigste zur Meisterprüfung zugelassen wird. Nur Freie können Gesellen werden, da sie ihre Freiheit für die Zeit ihrer Ausbildung an den Meister binden. Dafür schuldet der Meister den Gesellen Kost und Logis für die Zeit ihrer Ausbildung, aber kein Entgelt.
Ein Geselle hat das Recht, unter Aufsicht seines Meisters seinem Handwerk nachzugehen. Es ist ihm nicht gestattet, eigenmächtig Arbeit anzunehmen oder auszuführen. Gleichfalls muss der Meister für jeden Schaden, der aus den Händen seiner Gesellen erwächst aufkommen und kann diesen nicht zurückfordern.
Das Recht des Handels Obliegt allein der königlichen Familie. Handelnde, die andere Güter als die ihres Handwerks feil bieten, müssen für jede Art von Gut bei Hofe um Erlaubnis bitten, auf dass keine minderwertige Ware in Umlauf gebracht werden kann. Diese Erlaubnis gilt für einen Jahreslauf ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
Güter, die das Land verlassen, müssen vollständig dem königlichen Zoll vermeldet werden und wofür man sie gehandelt hat, sodass Betrüger spätestens an der Grenze gefasst werden.
Werden die Gesetze des Handels zum Schaden der königlichen Familie umgangen, wird der Schadende um all seine Güter erleichtert und in die Sklaverei übergeben.
Es kann mit jeder Währung gehandelt werden.
Nur Freien steht es zu, Güter die ihnen vom Königspaar geliehen wurden, gegen andere Güter zu tauschen. Diese Güter beinhalten auch den Tausch von Unfreien, Tieren und Land.
Der Unfreie, der Freiheit anstrebt muss die folgenden Bedingungen erfüllen. Er oder sie muss einen tadellosen Leumund haben, ein Handwerk ausüben können, mit ausreichend Land belehnt sein, um sich selbst zu ernähren und das Einverständnis seines Herren, ihn oder sie in die Freiheit zu entlassen.
Für Taten, die gegen das Eigentum der königlichen Familie gehen sind die folgenden Wiedergutmachungen zu zahlen.
| Tötung eines Unfreien | Gegenwert der Leistung 1es Jahres | |
| Verstümmelung eines Unfreien | ||
| Sodass dieser nichtmehr arbeiten kann | Gegenwert der Leistung von 5 Jahren | |
| Sodass dieser nur beeinträchtigt ist | Gegenwert der Leistung von 2 Jahren | |
| Tötung eines Freien | Gegenwert der Leistung von 7 Jahren | |
| Verstümmelung eines Freien | ||
| Sodass dieser nichtmehr arbeiten kann | aufkommen für die Familie des Freien | |
| Sodass dieser nur beeinträchtigt ist | Gegenwert der Leistung von 4 Jahren | |
| Tötung eins Adeligen | nach Wunsch der königliche Familie | |
| Verstümmelung eines Adeligen | ||
| Sodass dieser nichtmehr arbeiten kann | Gegenwert des Ertrages von 2 Jahren | |
| Sodass dieser nur beeinträchtigt ist | Gegenwert der Ertrages 1es Jahres | |
| Beleidigung eines Adeligen | Gegenwert der Leistung 1es Jahres | |
| Beeinträchtigung des Wohlbefindens der königlichen Familie | nach Wunsch der königlichen Familie | |
Kann das Blutgeld nicht bezahlt werden, wird der Täter in die Sklaverei übergeben, mit dem Gegenwert von einem Jahressalär seiner ursprünglichen Tätigkeit.
Jedem Gott und jeder Göttin zu Ehren gibt es einmal im Jahr ein Fest das kalendarisch festgelegt ist.
Priester werden durch eine Weihe und eine Prüfung festgelegt.
Magier werden von den Göttern bestimmt.
Ein Auserwählter kann nur die Magie zuteil werden welche auch der Gott besitzt der ihn/sie geweiht hat.